Infektionsschutzmaßnahmen für die Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit werden ab dem 3.4.2022 nicht mehr per Verordnung durch das Sozialministerium vorgeschrieben. Weiterhin wird an Schulen bis mindestens zu den Osterferien getestet und kostenlose Bürgertests sind vermutlich bis Juni möglich. Eine Verordnung "Absonderung" wird es wohl weiterhin geben, die jetzige soll im Laufe der kommenden Woche überarbeitet werden.
Mit Wegfall der vielen Maßnahmen verschwindet das Corona-Virus aber nicht. Noch haben wir eine hohe Zahl an Infektionen. Ab sofort liegt es also in unserer Eigenverantwortung, wie wir uns und unsere Teilnehmer*innen in der Kinder- und Jugendarbeit vor Covid schützen.
Das Thema Hausrecht gewinnt nun an Bedeutung. Auf Grundlage des Hausrechts können Maßnahmen ergriffen werden, um die Störungen das Betriebs abwenden. Die Ausgestaltung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hausträgers. Es gilt das Diskriminierungsverbot – hier besonders aufpassen, eine 2G Regel kann z.B. diskriminierend gewertet werden. Ebenso kann in einem Anmeldevertrag geregelt werden, welche Schutzmaßnahmen eingefordert werden. Diese sind vorher bekannt zu machen, sonst besteht ein Sonderkündigungsrecht!
Wir empfehlen, dass ihr Sicherheitsmaßnahmen gemeinsam in der Gruppe/im Verein/im Jugendhaus besprecht und anschließend Abmachungen trefft bzw. Regelungen festlegt.
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Wie immer gilt, bei Fragen könnt ihr euch gerne jederzeit an uns wenden.